Die Zweckbindung

Personenbezogene Daten unterliegen dem Grundsatz der “Zweckbindung”, nach dem die Erhebung und Verarbeitung von Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke zulässig ist.
Dies hat zur Folge, dass bereits VOR der Datenerhebung durch die verantwortliche Stelle klar sein muss, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden und in welcher Art und Weise sie verarbeitet werden sollen. Die Verwendung der erhobenen Daten für andere Zwecke ist verboten.

Personenbezogene Daten dürfen
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.

- Zweckbindung -

Bereits vor der Datenerhebung muss dem Betroffenen der Zweck der Datenerhebung bekannt sein. Beispielsweise muss ein potentieller Kunde wissen, wer seine Daten erhält, was mit seinen Daten geschieht und wofür sie verwendet werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass alles, womit der Betroffene nicht rechnet, nicht erfolgen darf.

Wenn Sie also Daten für Ihr Unternehmen erheben wollen, müssen Sie sich im Voraus darüber im Klaren sein, was mit den Informationen geschehen soll. Es ist nicht erlaubt, Daten auf Vorrat zu sammeln!

Weiterhin ist es wichtig, dass Sie zu jedem Zeitpunkt nachvollziehen und beweisen können, für welche Daten Sie die Einwilligung der betroffenen Person haben.

Natürlich kann es immer mal wieder der Fall sein, dass die im Unternehmen vorhandenen Daten einer Kundin oder eines Kunden für neue Zwecke verwendet werden sollen. In diesem Fall muss der Betroffene jedoch vor der Verarbeitung über dieses Vorhaben informiert werden und seine Einwilligung dazu geben.

Zweckbindung prüfen!

Ob Sie Daten rechtlich einwandfrei im Rahmen der Zweckbindung verwenden, lässt sich oft auf einfache Art und Weise prüfen. Stellen Sie sich dazu folgende Fragen:

  • Weiß der Betroffene, dass ich seine Daten habe?
  • Weiß der Betroffene, was ich mit den Daten mache?
  • Weiß der Betroffene, wozu ich sie verwende?
  • Weiß der Betroffene, an wen ich sie weitergebe?

Wenn Sie alle Fragen mit "Ja" beantworten können, sind Sie im grünen Bereich und dürfen die Daten verwenden. Müssen Sie eine (oder mehrere) der Fragen mit "Nein" oder "Weiß ich nicht" beantworten, sollten Sie die Daten nicht wie von Ihnen geplant verwenden.

Pseudonymisierung als Ausweg

Pseudonymisierte &  anonyme Daten

  • Pseudonyme Daten, bei denen die personenbezogenen Daten verschlüsselt sind, dürfen in gewissem Rahmen verarbeitet werden.
  • Allerdings darf man nicht alles mit ihnen machen - man darf sie beispielsweise nicht an Dritte weitergeben. Der Grund dafür ist, dass pseudonyme Daten unter vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  • Anonym sind Daten, wenn sie keiner Person mehr zuzuordnen sind. Diese Daten unterliegen dann auch nicht mehr dem Datenschutz.

Zusammenfassung

  • Personenbezogene Daten unterliegen der "Zweckbindung" und dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke verarbeitet werden. Die verantwortliche Stelle muss schon vor der Erhebung klar definieren, welche Daten für welchen Zweck erhoben und wie sie verarbeitet werden. Für andere Zwecke darf sie die erhobenen Daten nicht nutzen!
  • Daten auf Vorrat zu sammeln ist nicht erlaubt!
  • Das verantwortliche Unternehmen muss beweisen können, für welche Daten eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt
  • Der Zweckbindungsgrundsatz kann lediglich durch eine Pseudonymisierung der Daten gelockert oder durch eine völlige Anonymisierung umgangen werden

Wir vertrauen Ihnen und Ihrer Kompetenz!

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