Personenbezogene Daten unterliegen dem Grundsatz der “Zweckbindung”, nach dem die Erhebung und Verarbeitung von Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke zulässig ist.
Dies hat zur Folge, dass bereits VOR der Datenerhebung durch die verantwortliche Stelle klar sein muss, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden und in welcher Art und Weise sie verarbeitet werden sollen. Die Verwendung der erhobenen Daten für andere Zwecke ist verboten.
Personenbezogene Daten dürfen
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.
- Zweckbindung -
Bereits vor der Datenerhebung muss dem Betroffenen der Zweck der Datenerhebung bekannt sein. Beispielsweise muss ein potentieller Kunde wissen, wer seine Daten erhält, was mit seinen Daten geschieht und wofür sie verwendet werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass alles, womit der Betroffene nicht rechnet, nicht erfolgen darf.
Wenn Sie also Daten für Ihr Unternehmen erheben wollen, müssen Sie sich im Voraus darüber im Klaren sein, was mit den Informationen geschehen soll. Es ist nicht erlaubt, Daten auf Vorrat zu sammeln!
Weiterhin ist es wichtig, dass Sie zu jedem Zeitpunkt nachvollziehen und beweisen können, für welche Daten Sie die Einwilligung der betroffenen Person haben.
Natürlich kann es immer mal wieder der Fall sein, dass die im Unternehmen vorhandenen Daten einer Kundin oder eines Kunden für neue Zwecke verwendet werden sollen. In diesem Fall muss der Betroffene jedoch vor der Verarbeitung über dieses Vorhaben informiert werden und seine Einwilligung dazu geben.
Zweckbindung prüfen!
Ob Sie Daten rechtlich einwandfrei im Rahmen der Zweckbindung verwenden, lässt sich oft auf einfache Art und Weise prüfen. Stellen Sie sich dazu folgende Fragen:
Wenn Sie alle Fragen mit "Ja" beantworten können, sind Sie im grünen Bereich und dürfen die Daten verwenden. Müssen Sie eine (oder mehrere) der Fragen mit "Nein" oder "Weiß ich nicht" beantworten, sollten Sie die Daten nicht wie von Ihnen geplant verwenden.