Posted in  Allgemein  on  Oktober 30, 2023 by  Achim Schmidt0 comments
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  • Droht eine neue Abmahnwelle?

Auf vielen Websites gibt es den Trend, mit dem Hinweis "Bekannt durch ..." zu werben und dann Medien aufführen, in denen über das werbende Unternehmen berichtet haben. Hierzu gibt es ein interessantes Urteil des OLG Hamburg (vom21.9.2023 - 15 U 108/22). Hier die Zusammenfassung:

OLG Hamburg: Bekanntheit und § 5a uWG


  1. 1
    Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien („Bekannt aus: …“) , so geht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert, nicht jedoch aus in dem Medium geschalteter Werbung. Dabei muss die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen nicht in positivem Licht erscheinen lassen, sondern es kann sich auch um eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung handeln.
  2. 2
    Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gemäß § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.
  3. 3
    Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so ist daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.

Dass die Aussagen, die ein Unternehmen über seine "Berühmtheit" auf der Unternehmens-Website macht, wahr und richtig sein muss, ergibt sich meines Erachtens aus dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), und ich denke, dass falsche Aussagen schon früher abgemahnt werden konnten.

Wichtiger erscheint mir Absatz 2, der besagt, dass ein Nachweis der Berichterstattung erbracht werden muss. Das macht, soweit ich es beobachtet habe, niemand. Und hier ist, glaube ich, großer Handlungsbedarf, denn dieser Nachweis ist, da er über die Website erfolgen muss, öffentlich und kann schnell (und ggf. automatisch) geprüft werden. Wird diesem Nachweis nicht nachgekommen, kann ich mir vorstellen, dass die Abmahnungen nicht lange auch sich warten lassen. Ging bei "Google Fonts" ja auch recht schnell. Allerdings geht es bei diesem Urteil nicht um ein imaginäres "Unwohlsein", sondern um einen Verstoß gegen das UWG, das deutlich stärker wirkt.

Allerdings: Ich bin kein Rechtsanwalt - dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung.

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