Löschkonzepte

Die verantwortliche Stelle muss den Betroffenen darüber informieren, für welchen Zeitraum seine personenbezogenen Daten gespeichert werden - oder zumindest darüber, nach welchen Kriterien die Speicherdauer festgelegt wird.

  • Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden.
  • Die verantwortliche Stelle muss daher Fristen für ihre Löschung und für regelmäßige Überprüfungen vorsehen.
  • Statt gelöscht, können personenbezogene Daten allerdings auch zu statistischen Zwecken anonymisiert werden.

Wenn es in Ihrem Unternehmen noch kein verbindliches Löschkonzept gibt, sprechen Sie bitte mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten darüber!

Zusammenfassung

  • Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden.
  • Die Grundsätze der Speicherbegrenzung und der Datenminimierung sowie das Recht auf Löschung und "Vergessen werden" erfordern Löschkonzepte.
  • Unternehmen müssen nach genauer Datenanalyse in ihren Löschkonzepten festlegen, welche Daten wie lange aufzubewahren sind und wann sie gelöscht werden müssen oder ob vielleicht auch andere Stellen aufgefordert werden müssen, Links oder Kopien zu löschen. Außerdem muss das Löschkonzept vorgeben, auf welche Weise elektronische Daten sowie Daten auf anderen Trägermaterialien vernichtet werden sollen.

Wir vertrauen Ihnen und Ihrer Kompetenz!

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}
>