Im Folgenden gehen wir detailliert auf die Rechte der Betroffenen ein.
Dies ist insofern von Bedeutung, als eine Einschränkung der Rechte, z. B. durch die Erteilung einer falschen Auskunft, einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellen und somit weit reichende Folgen haben kann.
Auskunftsrecht

Jeder Betroffene hat gegenüber der verantwortlichen Stelle ein Recht auf Auskunft über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten. Doch welche Informationen umfasst dieses Recht? Auskunft muss darüber erteilt werden,
Außerdem gilt:
Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien unterrichtet zu werden. Geeignete Garantien umfassen unter anderem Standardverträge und verbindliche Vereinbarungen zum Datenschutz zwischen Staaten und internationalen Organisationen.
Wenn ein Betroffener Auskunft über einen oder mehrere dieser Punkte verlangt, dann müssen die angeforderten Informationen innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage kostenlos geliefert werden. Nur in Ausnahmefällen kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. Dies muss dem Betroffenen dann unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
Was tun, wenn Sie eine Anfrage
zur Auskunft erhalten?
Der Betroffene hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert, und er kann sich dagegen wehren. Doch es existieren keine Vorschriften darüber, in welcher Form der Betroffene sein Anliegen vorbringen muss und an wen er sich überhaupt dazu wenden kann. Er kann etwa eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief schicken oder die verantwortliche Stelle anrufen, um Auskunft zu verlangen.
Leiten Sie ein solches Auskunftsersuchen direkt an den zuständigen Mitarbeiter weiter!
Versuchen Sie NIE, selbst Auskunft zu geben!
Die Frist für die Erteilung der Auskunft beginnt mit dem Eingang des Auskunftsersuchens. Innerhalb einer Frist von einem Monat muss die Auskunft erteilt werden. Eine verspätete Erteilung der Auskunft ist für das Unternehmen mit hohen Kosten verbunden und kann unangenehme Folgen nach sich ziehen.
Weitere Rechte des Betroffenen
Das Recht auf Berichtigung
Jeder Betroffene hat das Recht auf Berichtigung seiner Daten, wenn falsche Informationen über ihn gespeichert sind. Außerdem hat er das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Dabei muss nicht der Betroffene beweisen, dass die Daten falsch sind, sondern die verantwortliche Stelle muss die Richtigkeit ihrer Daten beweisen!
Das Recht auf Löschung

Außerdem hat jeder Betroffene das Recht auf Löschung seiner Daten. Und zwar müssen die Daten gelöscht werden, wenn ihre Vorhaltung nicht länger notwendig ist, zum Beispiel nach Ablauf eines Vertrags, nach Abbestellung eines Newsletters oder wenn die Daten gar nicht erst hätten gespeichert werden dürfen, weil keine der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt ist.
Das Recht auf Sperrung

Eine weitere Variante ist das Recht des Betroffenen auf Sperrung seiner Daten. Dieses Recht tritt oftmals alternativ zum Recht auf Löschung ein, nämlich wenn nicht eindeutig feststellbarist, ob die Daten richtig oder falsch sind oder wenn die Löschung problematisch ist. Das ist der Fall, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen keine Löschung erlauben, wenn die Löschung wegen der Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchzuführen wäre oder wenn die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde.
Das Recht auf Vergessen werden

Neben dem Recht auf Löschung besteht nun auch ein ausdrückliches "Recht auf Vergessen werden". Es ist noch umfassender, denn "Vergessen werden" heißt, dass alle Daten, ihre Kopien und Links zu diesen Daten auch bei Dritten, denen diese Daten zugänglich gemacht wurden, gelöscht werden.
Deshalb hat die verantwortliche Stelle eine Benachrichtigungsverpflichtung gegenüber Dritten, die mit den betreffenden Daten arbeiten. Denken Sie daran, dass vor allem auch Suchmaschinen über solche Löschungsanträge zum “Vergessen werden” informiert werden müssen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Unter bestimmten Umständen kann die betroffene Person die Verarbeitung ihrer Daten bei der verantwortlichen Stelle kurzfristig einschränken - beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass die Daten fehlerhaft sind.
Recht auf
Datenübertragbarkeit
Der Betroffene kann eine Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten in einem üblichen und maschinenlesbaren Dateiformat verlangen - er hat also ein Recht auf Datenübertragung. Diese Kopie kann er beispielsweise für einen Anbieterwechsel nutzen; alternativ kann er aber auch verlangen, dass seine Daten an einen Dritten übermittelt werden.
Widerspruchsrecht
Schließlich kann der Betroffene der Verarbeitung seiner Daten auch völlig widersprechen.
Widerspruchsrecht bei Nutzung der Daten zu Werbung, Markt- oder Meinungsforschung

Ebenfalls in der EU-DSGVO verankert ist das Recht, bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner persönlichen Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung zu widersprechen. In der Praxis ist es jedoch für den Betroffenen unmöglich, sich an alle verantwortlichen Stellen zu wenden, um die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke jeglicher Art zu unterbinden.
Stattdessen kann man sich zentral in die sogenannte "Robinsonliste" eintragen lassen, eine Datenbank, in der beim Deutschen Direkt Marketing Verband zentral alle Bürger verzeichnet sind, die generell von ihrem Recht des Widerspruchs gegen Werbung Gebrauch machen möchten. Damit ist man etwas besser gegen unerwünschte Werbung geschützt, denn die hier eingetragenen Widersprüche zu akzeptieren gilt als eine Art Ehrenkodex, dem sich alle Unternehmen, die seriös Werbung betreiben, freiwillig unterwerfen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Beachtung der Liste allerdings nicht, und insbesondere Firmen mit Sitz im Ausland nehmen meist keine Rücksicht auf diese Schutzliste.
Recht auf Unbetroffenheit von rechtsverbindlichen Entscheidungen auf Grundlage von automatisierten Datenprozessen
Betroffene Personen können laut Gesetz darauf bestehen, dass sie nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder siein ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Das bedeutet, dass ein Betroffener eine Entscheidung, die ausschließlich aufgrund von Computer-Automatismen getroffen wurde, nicht akzeptieren muss - wenn nicht ein Mensch unter Berücksichtigung aller Fakten zum selben Ergebnis gelangt.
Recht auf Anrufung der Aufsichtsbehörden
Ein weiteres Recht des Betroffenen ist das Recht auf Anrufung der Aufsichtsbehörden. Wenn ein Betroffener den Verdacht hat, dass seine Daten illegal gespeichert sind oder dass Missbrauch mit ihnen betrieben wird, dann kann er die Kontrollinstanzen einschalten. Welche das genau sind, erfahren Sie im Kapitel "Kontrollorgane".
Recht auf Schadenersatz und Strafantrag
Und schließlich hat jeder Betroffene auch das Recht auf Schadenersatz und Strafantrag. Das heißt:
Bei nachgewiesenen Datenschutzverletzungen hat er das Recht, Strafantrag zu stellen und Schadenersatz zu fordern.

In der DSGVO sind die Rechte des Betroffenen ausführlich festgelegt: